Die Angst vor der Chimäre
Kritiker warnen vor Mischwesen zwischen Mensch und Tier 

       

       

DIE WELT
Deutschland zahlt für europäische Forschungsprojekte, die hierzulande verboten sind. Und bis eine Entscheidung zur Stammzellenfrage getroffen werde, sei der Zug für die Wissenschaft längst abgefahren, sagt der renommierte Stammzellenforscher Oliver Brüstle. Oliver Brüstle, Deutschlands prominentester Fürsprecher der Forschung an embryonalen Stammzellen, kritisiert im WELT-Interview die deutsche Forschungspolitik in diesem Bereich. "Mehr als bizarr">>>>>

 

        

Forscher hatten Grosses vor:
Im Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie in Göttingen wurden embryonale Stammzellen des Menschen in die Gehirne von Affen gespritzt. Die Affen bekamen Krebs, sagen die einen, gar nicht wahr, sagen die anderen. Zwischen all dem hick und hack mischt sich jetzt auch die Ethikkommission. Kann es sein, dass die Mitglieder dieser Kommission an Vergesslichkeit leiden? Denn plötzlich wollen sie das bekämpfen, was sie am 27.10.2003 genehmigt haben.Der Vorsitzende des Nationalen Ethikrats, Spiros Simitis, nannte die Versuche "inakzeptabel" und kündigte an, daß sich der Ethikrat im kommenden Monat mit dem Thema "Chimären" beschäftigen werde. "In den Laboren passiert sowieso schon mehr, als wir wissen, tönt Simitis.
Der Vizevorsitzende der Enquetekommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" im Bundestag, Hubert Hüppe (CDU), forderte dagegen, die Mitglieder der "Zentralen Ethikkom- mission für Stammzellenforschung" auszuwechseln, die das Projekt befürwortet hatten.

    

Eine wesentliche Voraussetzung für erfolgreiche Grundlagenforschung ist die Unabhängigkeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Über öffentliche Mittel werden die Forschungen gefördert. Und daher ist es nur verständlich, dass die Öffentlich-
keit in verständlichen Publikationen/Vorträgen aufgeklärt werden will. Hoch sensibel reagiert die Öffentlichkeit, wenn es um Tierversuche geht. der Verbrauch an Tieren für die Forschung ist hoch, viel zu hoch. Deshalb müssen Forscherinnen und Forscher auf alternative "Versuchsinstrumente" zugreifen. Nicht nur das, die Forschung muss, ob sie will oder nicht, auf Ergebnisse ihrer Kolleginnen und Kollegen ihre eigenen speziellen Ziele aufbauen. Dazu ist die «trans-interdiziplinäre“ Forschungsinitiative vereinbart worden. Dieses Programm trägt der Grundlagenforschung Rechnung und fördert die instituts- oder sogar sektionsübergreifende Zusammenarbeit bei Forschungsvorhaben und –themen. Es geht nicht an, dass verschiedene Institute, die ein Ziel verfolgen, hämmungslos Tiere verbrauchen um Ergebnisse zu erzielen. Was für grosse Unruhe in der Öffentlickeit führt, ist die Ungewissheit, ob in den Laboren tatsächlich Chimären, also Mischwesen aus Tier und Mensch, "kreiert" werden. Hier sind die Verantwortlichen in die Pflicht zu nehmen, sollte es einen Wissenschaftler "jucken" ein solches Exemplar zu designen, dass hier strikt und ohne Kompromisse gehandelt wird. Solche Täter vergehen sich an Leben und Ethik und müssen "eliminiert" werden. Nestbeschmutzer gibt es in allen Fachbereichen, doch in der Forschung wäre das katastrophal!
Bei allem Wohlwollen, dass in der Grundlagenforschung auf Tierversuche nicht verzichtet werden kann, bin ich jedoch erschüttert, was die Präsidenten der Forschungsinstitute alles angestellt haben (es geht von Buckeln, ja fast schon bis zur Nötigung; hier sei der Hinweis auf gefährdete Arbeitsplätze genannt) um ihr Ziel zu erreichen, die Verankerung des Tierschutz in das Grundgesetz, als auch die Verbandsklage zu verhindern. Interessierte Bürgerinnen und Bürger, speziell die Menschen, die sich im Tierschutz eingebracht haben, können und dürfen dieses Vorgehen nicht tollerieren!

Tierschutz-Kommission lehnt Hirn-Versuche ab
Die Hälfte der Tierschutz-Kommission stimmt gegen Affenversuche. Tierschutzbund-Präsident triumphiert, Uni sieht "erhöhten Klärungsbedarf"

Bremen taz Sie ist geheim, sie tagt geheim, und auch ihr Votum selbst ist streng vertraulich. Dennoch sickerte jetzt durch: Die Hirnforscher der Bremer Uni haben in der Tierschutz-Kommission keine Mehrheit für ihre Anträge bekommen, weiterhin Versuche am Hirn von Makaken-Affen und von Ratten fortzuführen. Nach Informationen der taz lehnte die sechsköpfige Kommission, in der je zwei VertreterInnen von Tierschutz, Veterinärwesen und Wissenschaft sitzen, die Ratten-Experimente mehrheitlich ab. Gegen die Elektroden-Versuche des Forschers Andreas Kreiter am Hirn von Makaken-Affen stimmte die Hälfte der Kommissionsmitglieder.

Tierschutzbund-Präsident Wolfgang Apel bestätigte das "Patt" in puncto Affenversuche. Gesundheitssenatorin Karin Röpke (SPD) müsse daraus nun Konsequenzen ziehen und die umstrittenen Experimente umgehend einstellen, forderte er: "Die Handhabe ist da."

Noch in der vergangenen Woche hatte Röpke unterstrichen, dass sie dem Votum der Tierschutz-Kommission in der Frage der Affen-Versuche eine große Bedeutung beimessen werde. Gestern ruderte ihre Sprecherin erst einmal zurück. Das Votum sei nicht verbindlich, sondern nur eine Empfehlung, die "in die Gesamtbewertung eingehe", sagte sie. Bei einem Patt gebe zudem die Stimme des Vorsitzenden der Kommission den Ausschlag - und der hat nach taz-Informationen für die Affen-Versuche gestimmt.

Der Uni-Konrektor für Forschung, Reinhard Fischer, gab sich gestern gelassen. "Ich rechne nicht damit, dass der Antrag abgelehnt wird", sagte er. Der "Bearbeitungsprozess" des Antrags sei "noch nicht abgeschlossen". Kreiter habe das Recht zu forschen, betonte Fischer, "das kann man nicht unterbinden."

Apel dagegen verwies auf das Grundgesetz, wo der Tierschutz inzwischen als Staatsziel verankert ist. Im Gegensatz zu 2002, als die Kommission Kreiters Versuche noch mehrheitlich absegnete, habe man dieses Mal Forschungsfreiheit gegen Tierschutzbelange abwägen müssen: "Die Ethik hat mehr Gewicht bekommen." Eine Folge davon sei das nun erzielte Patt. Auf die Stimme des Vorsitzenden könne sich Röpke in so einer Situation nicht berufen, warnte Apel: "Das wird kein Bremer verstehen."

Für Unruhe unter den Hirnforschern dürfte sorgen, dass der designierte Bürgermeister Jens Böhrnsen (SPD) ein erklärter Gegner der Affen-Experimente ist. Er rechne mit einem "erhöhten Klärungsbedarf", drückte es Fischer aus. Schließlich könne der Bürgermeister "politischen Einfluss nehmen". Apel wäre darüber nicht unglücklich: "Ich zähle auf Röpke und Böhrnsen". sim

http://www.tierlieb.net/show_link.php?link_id=2897


  "Tier oder „Mensch“: Dilemma durch Tests mit menschlichen Hirnzellen
dpa WASHINGTON. Im Wörterbuch der Biologie sind sie unter dem Begriff „Schimäre“ zu finden. Für Ethiker aber werfen Versuchstiere mit menschlichen Hirnzellen knifflige Fragen auf. US-Forscher widmen sich im Wissenschaftsjournal „Science“ (Bd. 309, S. 1) vom Freitag vor allem dem „moralischen“ Aspekt: Vermögen Affen, denen im Rahmen medizinischer Experimente Hirnzellen des Menschen eingepflanzt werden, wie ein solcher zu empfinden, zu genießen oder zu trauern?


"Tier oder „Mensch“
   Ethik:
Menschenhirn im Affenkopf?
VON JÜRGEN LANGENBACH (Die Presse) 15.07.2005
Forscher beraten über die Grenzen des Schaffens von Chimären.


Vorstellen kann sich das eine internationale Gruppe, die ein Jahr über die Ethik solcher Experimente verhandelt hat und nun die Ergebnisse vorlegt (Science, 15. 7.).
Ethiker warnen vor Forschung mit menschlichen Stammzellen an Tieren

  BALTIMORE. Die meisten ethischen Vorbehalte gegen die Stammzellforschung betrafen bisher die Anwendung beim Menschen. Zu Kalamitäten kann es jedoch auch in der präklinischen Phase bei den Tierexperimenten kommen. Was ist, wenn neuronale Stammzellen bei Menschenaffen erprobt werden und dadurch Lebewesen mit neuen kognitiven Fähigkeiten geschaffen werden

 

Tierversuche (Deutsche Forschungsgemeinschaft DFG)
Wer Tierversuche durchführt, stellt sich selbst immer aktiv in das Spannungsverhältnis zweier Pflichten. Die positive von ihnen ist die Pflicht, eigenes Wissen und eigene Fähigkeiten zur Minderung menschlichen und tierischen Leids einzu- setzen. Die negative Pflicht besteht darin, nicht selbst anderen Wesen vermeidbares Leid zuzufügen. Es gehört zu den Rahmenbedingungen menschlichen Handelns, dass wir oft in Dilemmata geraten, in denen wir gezwungen sind, gegen eine Pflicht zu verstoßen. Solange es wissenschaftlich unmöglich ist, komplexe Ursache-Wirkungs-Verhältnisse in lebenden Organismen ohne Tierversuche zu erforschen, wird diese Pflichtenkollision immer Thema ethischer Diskurse bleiben. Eine Antwort auf die Frage, ob dieser Tierversuch vertretbar ist, wird es dabei nie generell, sondern nur im Einzelfall geben.
Dr. med. vet. Dr. Phil. Karin Blumer

+++ Debatte um das Testen menschlicher Gehirnzellen in nicht menschlichen Primaten
[Datum: 2005-07-25]
Eine Gruppe von Wissenschaftlern und Ethikern mahnte zur Vorsicht in Bezug auf Versuche im Zusammenhang mit dem Implantieren menschlicher Gehirnstammzellen in Menschenaffen und andere Affen, insbesondere wenn das Ergebnis dazu führt, dass ein großer Teil des Gehirns eines Schimpansen aus menschlichen Neuronen besteht. Die Wissenschaftler haben es abgelehnt, einen Forschungsstopp zu empfehlen, und schlagen stattdessen Maßnahmen zur Minimierung des Risikos von Zwischenfällen, die zu potenziell unlösbaren moralischen Dilemmas führen, vor.
Es sind derzeit keine derartigen Versuche geplant, aber es ist möglich, dass solche Versuche im Rahmen von Studien zu Stammzellentherapien durchgeführt werden. Mit diesen Therapien sollen Krankheiten durch die Implantation von Stammzellen behandelt werden, die sich zu verschiedenen Zellen, einschließlich Gehirnzellen, entwickeln können.
Falls sich Stammzellen als viel versprechend bei der Behandlung menschlicher Hirnerkrankungen erweisen sollten, müssten potenzielle Therapien an Tieren getestet werden. Das Heikle daran ist, dass diese Versuche weit über Tierversuche hinausreichen würden, da sie zur Schaffung eines menschlichen Gehirns in einem nicht menschlichen Primatenkörper führen könnten.
Ein Gremium von über 20 Wissenschaftlern, Philosophen und Rechtsanwälten hat über mehr als zwei Jahre hinweg darüber beraten, wie weit derartige Forschung gehen dürfte. Seine Schlussfolgerungen wurden in der Forschungszeitschrift Science, Ausgabe vom 15. Juli, veröffentlicht. Nach Bestätigung der allgemeinen Ansicht, dass Primaten überhaupt nicht für Versuche eingesetzt werden sollten, betrachtete die Gruppe unter der Leitung von Dr. R. Faden, biomedizinischer Ethiker an der Johns-Hopkins-Universität in den USA, die Arten von Forschung, die erlaubt werden sollten, falls die Versuche von den Regulierungsbehörden gefordert werden sollten.
In der künftigen neuen Welt der Neurowissenschaft hoffen Chirurgen, verlorene oder kranke Teile des Gehirns durch neue, gesunde, im Labor gezüchtete neurale Stammzellen ersetzen zu können. Das vorherige Testen dieser Therapie an Tieren würde zeigen, wie gut sich die Zellen in das Gehirn integrieren. Klinische Versuche sind üblicherweise von vorherigen Tests mit Ratten oder Mäusen, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der menschlichen Krankheit aufweisen, abhängig oder mit diesen verbunden. Für einige Krankheiten, insbesondere für diejenigen, die das menschliche Gehirn betreffen, bieten die Nagetiermodelle jedoch üblicherweise nicht genügend Fallähnlichkeit. Falls Stammzellentherapien für Alzheimer oder Parkinson entwickelt werden sollten, könnten die Regulierungsbehörden insbesondere Tests an Primaten fordern, bevor klinische Versuche an menschlichen Patienten erlaubt würden.
Die Debatte wird eine frühere Polemik zu der Frage wiedereröffnen, ob Primaten geeignete Modelle sind, um Therapien für menschliche Krankheiten, insbesondere menschliche Hirnerkrankungen wie Parkinson und Alzheimer, zwei vorrangige Forschungslinien in diesem Bereich, zu reproduzieren und zu entwickeln. Das Gremium beschloss, diese frühere Unstimmigkeit beiseite zu legen und sich stattdessen darauf zu konzentrieren, ob Versuche mit Stammzellen und dem Gehirn irgendwelche neuen, einzigartigen ethischen Probleme aufwerfen würden.
Die dramatischsten Unterschiede zwischen Menschen und anderen Primaten befinden sich im Gehirn: Das menschliche Gehirn ist viermal größer als beispielsweise das eines Schimpansen und die biochemischen Bahnen im Gehirn sind einzigartig. Zum Beispiel unterscheidet sich die Genexpression im menschlichen Gehirn erheblich von der anderer Primaten. Menschen unterscheiden sich von allen Säugetieren dadurch, dass ihnen ein bestimmtes Zuckermolekül auf der Oberfläche der Zellen, insbesondere im Gehirn, fehlt. Es ist wahrscheinlich, dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung und Funktionsweise des Gehirns hat. Darüber hinaus ist das menschliche Gehirn mit spezifischen Zelltypen angereichert, die an Kommunikation, Sprache, Verständnis und autonomen Funktionen und Merkmalen der menschlichen Wahrnehmung beteiligt sind.
Das Gremium erachtet es nicht als wahrscheinlich, dass das erwachsene Gehirn eines Primaten durch menschliche Zellen erheblich verändert würde. Die Gruppe war jedoch zutiefst beunruhigt über die möglichen Ergebnisse, wenn menschliche Zellen in Tiere in früheren Entwicklungsstadien integriert würden. Und je näher die Primatenart dem Menschen ist, umso höher ist das Risiko einer beträchtlichen Verschiebung in Richtung menschlicher Wahrnehmung. Wenn menschliche neurale Stammzellen in den Embryo eines Schimpansen eingepflanzt würden, könnten diese Zellen tatsächlich Teile des Gehirns konstruieren, sodass sie dem Menschen ähnlicher sind.
Dr. Faden erklärte, dass die Gruppe "die Möglichkeit nicht ausschließen könnte, dass bestimmte Versuche möglicherweise die Wahrnehmung oder die Emotionen des Tieres derart ändern, dass dies aus ethischer Sicht problematisch wäre". Das Gremium empfahl die Minimierung der Möglichkeit, dass solche Versuche die "Moral" der Tiere durch Änderung ihrer mentalen Fähigkeiten verändern könnten.
Bemerkungen: Referenzveröffentlichung: Greene et al., ETHICS: Moral Issues of Human-Non-Human Primate Neural Grafting, Science 2005 309: 385-386
Kategorie: Sonstiges
Informationsquelle: Science
Referenz: Gestützt auf Informationen des Science Journal und Pressequellen (World Science)
Thematischer Indexkode: Gesetze, Vorschriften; Medizin, Gesundheit; Wissenschaftliche Forschung; Soziale Aspekte
RCN: 24182
CORDIS FTE-NACHRICHTEN/© Europäische Gemeinschaften

"Tierversuche in der Forschung"
DFG legt Informationsbroschüre vor

Warum werden Tiere in der Forschung eingesetzt? Was ist ein Tierversuch? Welche Gesetze regeln die Verwendung und den Schutz von Versuchstieren? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich eine neue Informationsbroschüre mit dem Titel "Tierversuche in der Forschung", die von der Senatskommission für tierexperimentelle Forschung der Deutschen Forschungs- gemeinschaft (DFG) herausgegeben wurde. In allgemein verständlicher Sprache geschrieben, richtet sich die Broschüre an Leserinnen und Leser, die sich über das Thema Forschung und Tierschutz informieren wollen. Darüber hinaus wendet sie sich an Jungwissenschaftler, um diese mit den Genehmigungsverfahren für Tierversuche vertraut zu machen.

 

Die DFG will mit diesen Informationen über die fachlichen und gesetzlichen Hintergründe der tierexperimentellen Forschung aufklären und damit einen Beitrag zur Diskussion um den Einsatz von Tieren in der Forschung leisten.
Neben aktuellen Zahlen aus der Tierversuchsforschung liefert die Broschüre vor allem Informationen über den Einsatz von Tieren in der biomedizinischen Grundlagenforschung. Sie zeigt, dass Fortschritte in der Medizin, wie etwa die Therapie der Zuckerkrankheit oder die Entwicklung von Impfstoffen, untrennbar mit der tierexperimentellen Forschung verbunden sind. Die Frage nach der Übertragbarkeit der Ergebnisse von Tierversuchen auf den Menschen wird ebenso beleuchtet wie die Möglichkeit, diese Ergebnisse für die Tiermedizin nutzbar zu machen.
Die Broschüre beschäftigt sich auch mit den ethischen Aspekten der Tierversuchsforschung und der Entwicklung des Tierschutzgedankens in Deutschland. Sie zeigt die Möglichkeiten und Grenzen von Alternativmethoden auf und stellt Umfrageergebnisse vor, die die Akzeptanz von Tierversuchen in der Bevölkerung einschätzen.
Der zweite Teil der Broschüre ist der gesetzlichen Regelung von Tierversuchen gewidmet. Hier werden die Genehmigungs- und Kontrollverfahren erläutert, die beim Einsatz von Tieren in der Forschung zur Anwendung kommen. Diese Informationen werden durch eine der Broschüre beigelegte CD-ROM ergänzt.

Die Broschüre kann angefordert werden im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DFG, Tel.: 0228/885-2109, Fax: 0228/885-2180, E-Mail: mailto:heike.klebe@dfg.de


Broschüre "Tierversuche in der Forschung


Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit

Jeder Tierversuch bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Dazu muss der Antragsteller bei einem genehmigungspflichtigen Tierversuch im Gegensatz zum gesetzlich vorgeschrie- benen Tierversuch wissenschaftlich begründen, weshalb das Experiment unerlässlich und ethisch vertretbar ist. Außerdem muss er erklären, warumder Versuch nicht durch andere Methoden oderVerfahren ersetzt werden kann.

Tierversuche dürfen nicht zu jedem Zweckdurchgeführt werden. Wann sie erlaubt werden können, ist im Deutschen Tierschutzgesetz (TSchG) in Überein- stimmung mit der EU-Richtlinie 86/609/ EWG, die den Umgang mit Versuchstieren regelt, gesetzlich genau definiert (siehe den Ausschnitt § 7 des Tierschutzgesetzes). Völlig verboten sind in Deutschland Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen und grundsätzlich auch zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika.



Higtech statt Tiere, BMBF

 
Higtech statt Tiere, BMBF

 

Zentrale Ethikkommission für Stammzellenforschung zur öffentlichen Debatte über die Chimären-Problematik

Für die öffentliche Diskussion ist es vor allem bedeutsam, dass Sachverhalte richtig beschrieben werden und dass insbesondere der Chimärenbegriff des Embryonenschutzgesetzes korrekt verwendet wird. Dies ist leider nicht immer der Fall. In der öffentlichen Debatte wurde wiederholt auf ein Forschungsvorhaben Bezug genommen, das vom Max-Planck-Institut für Biophysikalische Chemie in Göttingen durchgeführt wird. Für dieses Vorhaben ist nicht die Transplantation von humanen embryonalen Stammzellen, sondern von spezifisch differenzierten neuronalen Zellen genehmigt worden. Dies ist auch dem öffentlich zugänglichen Register zu entnehmen, das seit Oktober 2003 auf der Internet-Seite des Robert Koch-Institutes über Gegenstand und Ziele dieses genehmigten Vorhabens informiert.

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RK-Institut: Stammzellen/Register/register

 

    

       Gesellschaft für Primatologie e.V
      Gesellschaft für Primatologie e.V

Die deutschsprachige Gesellschaft mit Sitz in Göttingen wurde 1988 gegründet und umfasst – derzeit – 223 Mitglieder (Stand Januar 2004). Sie ist Mitglied der European Federation of Primatolgy (EFP) und assoziiert mit der International Primatological Society (IPS). Außerdem ist sie durch das DNK bei der DFG vertreten.

Präambel
Die nachstehenden Richtlinien basieren auf einer selbstverpflichtenden Erklärung der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften und der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft. Sie sind geleitet von der Erkenntnis, dass der Mensch bei der ihm gebotenen Lösung seiner Probleme auf wissenschaftliche Untersuchungen an Tieren einerseits nicht verzichten kann, während ihm andererseits der ethische Grundsatz der Ehrfurcht vor dem Leben den Schutz der Tiere gebietet und von der Überzeugung, dass Wissenschaftler wegen ihrer besonderen Verantwortung die zur bestmöglichen Überwindung dieses Konfliktes erforderlichen Maßnahmen festlegen, verwirklichen und kontrollieren sollten. Die Gesellschaft für Primatologie hat deshalb die nachfolgenden Ethischen Grundsätze und Richtlinien erarbeitet und als Kodex für ihre Mitglieder für verbindlich erklärt. Ebenso verbindlich sind die Richtlinien zum Erwerb, zur Haltung und Zucht nicht-menschlicher Primaten der IPS vom Januar 1993 bzw. der folgenden Neufassungen


Ethikpapier

 

Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch umstritten. Allerdings setzen Wissenschaftler gerade bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems große Hoffnung in die Stammzellenforschung. Für Aufsehen sorgten Forschungen des Deutschen Primatenzentrum in Göttingen zur Wirkung von Stammzellen an Affen und Primaten bei Erkrankungen wie Parkinson.
                                                                                                

Diese Experimente haben in den Augen von Stefan Treue, Direktor des Deutschen Primatenzentrums, nichts mit Chimären zu tun. Menschliche Zellen könnten im Gehirn von Affen keine menschlichen Eigenschaften auslösen. Spezialisierung von Stammzellen.
Die Forscher vom deutschen Primatenzentrum und vom Göttinger Max-Planck-Institut für Biophysikalische Chemie haben jedoch etwas ganz anderes getan. Sie haben embryonale Stammzellen vom Menschen im Reagenzglas dazu gebracht, sich zu spezialisieren: zu solchen Nervenzellen, die im Gehirn den Botenstoff Dopamin produzieren. Diese Nervenzellen sterben nämlich bei Parkinsonpatienten ab.
Die Frage ist, ob diese Zellen, die ins Gehirn der Kranken gespritzt werden sollen, die Funktion der zerstörten Nerven übernehmen werden. Versuche an Ratten, denen Stammzellen aus Mäusen ins Gehirn transplantiert worden waren, hatten gezeigt, das sich aus dem Transplantat Tumore entwickelten. Das gleiche passierte mit Weißbüschelaffen; denen die menschlichen Stammzellen ins Gehirn injiziert wurden.Gerade bei Versuchen an Primaten gelten besondere Anforderungen, erklärt der Direktor des Deutschen Primatenzentrums: "Es muss eine Frage von großer Bedeutung sein, die das potentielle Leid im Tier rechtfertigt. Und es geht um Aspekte, die gerade nicht mit Nagetieren beantwortet werden können. Bevor wir den Sprung zum Menschen wagen, müssen wir Tiere nehmen, die dem Menschen nahe sind, da führt kein Weg dran vorbei."

 

 

MAX-PLANCK-GESELLSCHAFT Pressemeldung  2. Mai 2005

Richtigstellung und Stellungnahme
Informationen zum SPIEGEL-Artikel "Der Mensch im Tier" und zur dpa-Meldung "Nationaler Ethikrat will sich mit Chimären-Experimenten befassen"
Durch einen Artikel im "Spiegel" (18/2005, S.148) und eine darauf aufbauende dpa-Meldung (01.05.2005 16:12:00) ist ein Forschungsprojekt am Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie (MPIbpc), das in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Primaten-Zentrum (DPZ) Göttingen durchgeführt wurde, in einen falschen und ethisch problematischen Kontext gestellt worden. Im Nachfolgenden geben wir Informationen zu diesem Projekt.
Die Forschung von Prof. Dr. Mansouri beschäftigt sich mit der Entwicklung eines neuen therapeutischen Ansatzes bei der Parkinson-Krankheit. Diese Erkrankung ist charakterisiert durch einen fast ausschließlichen Verlust von dopaminergen Nervenzellen im Gehirn. Eine medikamentöse Behandlung mit dopaminerg wirksamen Substanzen kann zwar, insbesondere in den Anfangsstadien, zu einer Besserung der Symptome führen, beinhaltet jedoch bei der Langzeitbehandlung viele Probleme und ist oft unbefriedigend. Deshalb werden weitere Behandlungs- möglichkeiten zur Therapie dieser häufigsten neurodegenerativen Erkrankung dringend benötigt.

            
Max Karl Ernst Ludwig Planck
* 23. April 1858 in Kiel
† 4. Oktober 1947 in Göttingen

Eine neue Therapieoption besteht in der Zellersatztherapie.
Ziel der Zellersatztherapie ist es, durch Transplantation von Dopamin-produzierenden Zellen in das Gehirn die durch die Krankheit untergegangenen Zellen zu ersetzen. Ein viel versprechender Ansatz zur Gewinnung von dopaminergen Nervenzellen zur Transplantation ist die zielgerichtete in vitro-Differenzierung von embryonalen Stammzellen.
    

Die Transplantationsexperimente von Prof. Dr. Mansouri in Tiermodellen der Parkinson-Erkrankung erfolgen mit murinen ("von der Maus") und humanen embryonalen Stammzellen. Alle Experimente wurden am 29.10.2003 vom Robert-Koch-Institut genehmigt und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert.
Nach Transplantationen von differenzierten embryonalen Stammzellen der Maus bei Ratten wurden differenzierte humane Stammzellen in Weißbüschelaffen transplantiert, um zu untersuchen, ob die Erkenntnisse aus den Experimenten mit Nagetieren auf Primaten übertragbar sind. Das Tierversuchsvorhaben wurde im Rahmen des BMBF-Forschungsverbundes ordnungsgemäß beantragt und von der Bezirksregierung Braunschweig genehmigt.
Ein Problem nach der Transplantation von Zellen, die durch Differenzierung von embryonalen Stammzellen gewonnen wurden, stellt eine mögliche Tumorentwicklung durch das Transplantat dar. Welche Zellen die Tumorentwicklung bewirken, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend bekannt und derzeit Gegenstand der Forschung.
    
In dem vom SPIEGEL angesprochenen Experiment wurden differenzierte humane Stammzellen in die Gehirne von zwei Weißbüschelaffen transplantiert. Anders als im SPIEGEL dargestellt, handelte es sich um differenzierte Neurone, die aus embryonalen Stammzellen gewonnen wurden. Die Tiere wurden in den Einrichtungen des DPZ kontinuierlich überwacht und zeigten nach der Transplantation keinerlei Anzeichen von Leiden, Schmerzen oder Schäden. Fünf Wochen nach der Transplantation wurden die Tiere, wie geplant, zur weiteren Analyse eingeschläfert. Sie starben nicht, wie im SPIEGEL dargestellt, an Tumoren. Die immunhistochemische Analyse ergab bei beiden Tieren einen Verdacht auf Tumorbildung. Aufgrund der histologischen Daten wurden keine weiteren Transplantationen mit Transplantaten aus embryonalen Stammzellen an Affen durchgeführt.
Es handelte sich bei den Experimenten um genehmigte Tierversuche im Rahmen der Grundlagenforschung. Sie haben nichts mit einer in dem Artikel angesprochenen Erzeugung von "Mischwesen (Chimären)" und der damit zusammen hängenden ethischen Problematik zu tun. Unserer Auffassung nach wird in dem SPIEGEL-Artikel mit dem Begriff der Chimäre äußerst missverständlich umgegangen. Bei den genannten Versuchen handelt es sich keineswegs um die Generierung von Chimären, sondern lediglich um eine Transplantation. Chimären sind Organismen, deren Gewebe nach der Injektion von undifferenzierten Stammzellen in den frühen Embryo (Blastocyste) aus unterschiedlichem Erbgut zusammengesetzt sind.
Ebenfalls missverstanden wurde die weitere Forschungsstrategie zur Ausschaltung möglicher Tumor-bildender Zellen. Experimente mit "Terminator-Genen" sind mit embryonalen Stammzellen von Mäusen geplant, die lediglich in Ratten - und nicht in Affen - transplantiert werden sollen.

Max-Planck-Institut für bioqhysikalische Chemie Göttingen (Stellungnahme - Richtigstellung gegenüber der Berichterstattung im Spiegel (18/2005, S.148) und eine darauf aufbauende dpa-Meldung (01.05.2005 16:12:00)

Weitere Pressemeldungen

Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung über die Durchführung des Stammzellgesetzes


Fast wie echt Embryonale Stammzellen ohne Embryo?
Veröffentlicht am 23.08.2005 Von Andreas Jahn (Quelle: Science 309: 1369-1373 (2005))
Eigentlich ist es ganz einfach: Man nehme eine Eizelle, werfe den Zellkern heraus, setze den Kern einer Körperzelle hinein, warte, bis sich das Ganze zu einem embryoartigen Gebilde entwickelt, und entnehme hieraus das Objekt der Begierde - die embryonalen Stammzellen. Und das Schöne dabei: Diese Stammzellen, die bekanntermaßen alle Zelltypen des Körpers bilden und damit zerstörtes Gewebe ersetzen können, sind genetisch vollkommen identisch mit dem Spender der Körperzelle. Abstoßungsreaktionen des Immunsystems bleiben also aus.
Wo liegt der Haken? Das embryoartige Gebilde, die Blastozyste, könnte sich theoretisch - ob auch praktisch, weiß niemand - zu einem Menschen, einem Klon, weiterentwickeln. Damit gilt es nach deutschem Recht bereits als menschliches Wesen, das nicht geopfert werden darf. Das Verfahren des "therapeutischen Klonens" - manche sprechen lieber vom "Forschungsklonen" - ist daher nicht nur in Deutschland sondern auch in den meisten anderen Ländern der Erde verboten.
Wie schön wäre es, wenn sich die begehrten Stammzellen gewinnen ließen, ohne Embryonen erzeugen und dann wieder vernichten zu müssen. Doch wie soll das gehen? Embryonale Stammzellen ohne Embryo?
Auch das ist eigentlich ganz einfach und nicht so widerprüchlich, wie es zunächst klingen mag. Schließlich besitzt jede einzelne Körperzelle das vollständige Erbgut eines Menschen; genetisch unterscheiden sich Stamm- und Körperzellen also gar nicht. Die Kunst bestände darin, eine schlichte Körperzelle in den embryonalen Alleskönnerzustand wieder zurückzuversetzen. "In 10 bis 15 Jahren", ist Kevin Eggan überzeugt, "werden wir die Umwandlung unmittelbar auslösen können und überhaupt keine Embryonen oder Eizellen dafür brauchen."
Einen kleinen Schritt in diese Richtung präsentiert jetzt der Molekularbiologe vom Stammzellinstitut der Harvard-Universität - einen Schritt, den die Fachzeitschrift Science immerhin für so bedeutend hielt, dass sie ihre übliche Sperrfrist dafür aufhob. Die Forscher um Chad Cowan aus Eggans Arbeitsgruppe probierten mit menschlichen Zellen eine Methode, die schon bei Mäusen geklappt hatte: die Fusion von Körperzellen mit Stammzellen.
Die Forscher nahmen einerseits ausdifferenzierte Zellen aus der menschlichen Haut, so genannte Fibroblasten, andererseits menschliche embryonale Stammzellen aus einer bereits bestehenden Zelllinie. Mit Hilfe der hierfür schon bewährten Chemikalie Polyethylenglykol fusionierten die beiden Zelltypen. Da die Forscher zuvor genetische Marker in beide Zellen eingebaut hatten, konnten sie verfolgen, welche Gene im Fusionsprodukt aktiv waren.
Und tatsächlich entsprachen die Fusionsprodukte den in sie gesetzten Erwartungen. "Unsere Versuche zeigten, dass die Hybridzellen - im Gegensatz zu adulten Zellen - das Entwicklungspotenzial von embryonalen Stammzellen hatten", erläutert Eggan. "Sie konnten zu Nervenzellen, Haarfollikeln, Muskelzellen und Darmephitelzellen heranreifen." Damit sahen sie nicht nur aus wie Stammzellen, sie verhielten sich auch so.
Mit einem Schönheitsfehler: Durch die Fusion hatten die Zellen statt eines doppelten einen vierfachen Chromosomensatz; sie waren tetraploid. Die Wissenschaftler müssen also noch das Kunststück vollbringen, die nicht mehr benötigten Chromosomen der ursprünglichen Stammzelle zu entfernen - was nicht ganz einfach sein dürfte. Denn im Gegensatz zu Eizellen mit ihrem kleinen und daher leicht herausnehmbaren Zellkern, füllen die Kerne von Stammzellen fast die ganze Zelle aus. Auch durch Chemikalien oder Strahlung lässt sich das überschüssige Erbgut nicht so ohne weiteres eliminieren, ohne gleich die ganze Zelle in den Selbstmord zu treiben.
Forscherkollegen, wie der Stammzellbiologe Miodrag Stojkovic von der britischen Universität Newcastle, zeigen sich entsprechend skeptisch: "Diese Zellen eignen sich nicht für Stammzellforschung, denn sie sind abnorm. Sie haben 92 statt der normalen 46 Chromosomen."
Eggan will seine Forschung auch noch nicht als ultimative Lösung verstanden wissen: "Das Ergebnis zeigt einen Weg zu einer Alternative auf, aber es liefert nicht selbst diese Alternative." Schließlich müssen die Forscher auch noch das Problem lösen, wie sie an die Ausgangszellen kommen, die ja auch von abgetöteten Embryonen stammen. Es gibt zwar Stammzelllinien, mit denen - auch in Deutschland - geforscht werden darf. Etliche Forscher halten jedoch diese alten Linien inzwischen für ungeeignet.
Letztendlich geht es den Wissenschaftlern - die übrigens auf staatliche Förderung verzichten mussten - um die Frage, was bei der Umprogrammierung von Körper- zu Stammzellen passiert. Und dazu sei auch Forschung an embryonalen Stammzellen unabdingbar, wie Eggan betont: "Meine Kollegen und ich sind fest davon überzeugt, dass die Forschung zum somatischen Zellkerntransfer - dem so genannten therapeutischen Klonen - weitergehen sollte."

Krebs aus Stammzellen

Für die Grundlagenforschung, die derzeit in Deutschland auf die zugelassenen Zelllinien angewiesen ist, sei zusätzliche Vorsicht erforderlich: Ergebnisse, die mit einer Linie erzielt würden, sollten ab jetzt über die Wiederholung desselben Experiments mit einer zweiten Linie abgesichert werden. Sonst bestehe die Gefahr, dass ein Resultat durch eine zufällige Mutation und nicht aufgrund der Manipulation durch die Forscher zustande gekommen sei. Zellen sollten regelmäßig durch Vergleich mit früheren Generationen der gleichen Linie verglichen werden, um Veränderungen aufzuspüren.

In der gleichen Ausgabe von "Nature Genetics" berichtet eine zweite Forschergruppe über andere Ergebnisse, die ebenfalls größte Vorsicht beim Umgang mit Stammzellen nahe legen. Emmanuel Caussinus und Cayetano Gonzalez erzeugten aus Stammzellen von Fruchtfliegen (Drosophila melanogaster) im Larvenstadium sogenannte Neuroblasten, Vorläufer von Nervenzellen. Aus ihnen entstehen durch Teilung einerseits kleinere Zellen, die dann Teil eines Nervs werden. Andererseits bringt die Teilung weitere Neuroblasten hervor, so dass dem Körper stets ein Vorrat an solchen Vorläuferzellen bleibt, um abgestorbene Zellen ersetzen zu können.

Stammzelllinien werden alt

Beunruhigendes haben Forscher über embryonale Stammzellen herausgefunden: Je älter die vorhandenen, zur Forschung zugelassenen Linien werden, desto mehr Veränderungen entwickeln sich darin. Für Wissenschaftler ist Vorsicht geboten.

"Stattdessen hatten wir einen Tumor"

In den Experimenten von Caussinus und Gonzalez entstand bei der Teilung aber etwas völlig anderes. Durch genetische Manipulation wurde der Teilungsprozess gestört - mit verheerenden Folgen: "Wir hatten nicht mehr normale Neuroblasten und Tochterzellen, die Teil eines Nervs werden können. Stattdessen hatten wir einen Tumor", erklärt Caussinus.
Das Ergebnis ist einer der ersten Nachweise, dass Stammzellen für die Entstehung hochgefährlicher Tumoren verantwortlich sein können. Als die Wissenschaftler lebenden Fruchtfliegen die durch die Manipulation entstandenen Neuroblasten implantierten, breiteten diese sich rapide aus. Die Krebszellen drangen auch in andere Gewebearten ein, die Versuchsfliegen starben. Die Tumorzellen dagegen seien "unsterblich", sagt Caussinus: Sie könnten auch in weitere Fliegen implantiert werden und dort wieder die gleichen Effekte hervorrufen.
Die Ergebnisse zeigten "neue Richtungen für die Erforschung der Beziehung zwischen Stammzellen und Tumoren" auf, sagte Gonzalez. Mögliche Therapieansätze könnten aus den Erkenntnissen entstehen, hoffen die Forscher. Die Resultate zeigen aber auch, welche Risiken mit der Manipulation des Erbguts solcher Zellen verbunden sind.

Ziel der Forschung zur "dopaminergen Stammzelltherapie" unter der Leitung von Prof. Mansouri ist es, das Potenzial von embryonalen Stammzellen für die Behandlung der Parkinson-Erkrankung im Tiermodell weiter zu erforschen. Bereits seit einigen Jahren arbeitet Mansouri zusammen mit Prof. Dr. Peter Gruss an embryonalen Stammzellen der Maus. Die Stammzellen dienen dabei als Ausgangsmaterial für die Entwicklung von Nerven-Vorläuferzellen. Diese sollen im Gehirn Zellen ersetzen, die bei der Parkinson-Erkrankung untergehen. Diese Strategie wird zunächst in Ratten und in Primaten überprüft. Dabei kooperiert Prof. Mansouri mit der Abteilung Klinische Neurophysiologie des Bereichs Humanmedizin der Universität Göttingen (Prof. Dr. Walter Paulus und Prof. Dr. Claudia Trenkwalder) und mit dem Deutschen Primatenzentrum, Göttingen (Prof. Dr. Eberhard Fuchs). Herr Mansouri hat die Erlaubnis zum Import humaner embryonaler Stammzellen erhalten.

Quelle: idw (Informationsdienst Wissenschaft)

 

Antragstellung, Antragsbegründung: Max-Planck-Institut für Biophysikalische Chemie in Göttingen:

Im ersten Teil des Projektes mit dem Gesamttitel "Differenzierung humaner embryonaler Stammzellen (hES-Zellen) zu dopaminergen Neuronen und funktionelle Untersuchungen im Ratten- und Primatenmodell" werden aus humanen embryonalen Stammzellen dopaminerge Neuronen in vitro differenziert und charakterisiert. Dabei sollen vor allem die Faktoren und Bedingungen bestimmt werden, die für die selektive In-vitro-Differenzierung von humanen embryonalen Stammzellen in dopaminerge Neuronen erforderlich sind. Im zweiten Teil des Projektes werden die aus den humanen embryonalen Stammzellen generierten dopaminergen Neuronen in das Gehirn von Ratten und nicht humanen Primaten transplantiert, deren dopaminergenes System zuvor geschädigt wurde und die als Modelle des Morbus Parkinson dienen. Das Teilprojekt dient der Untersuchung der Integrationsfähigkeit humaner dopaminerger Neuronen im Gehirn. Es werden insbesondere die Dopaminfreisetzung und die Vitalität der in vitro generierten dopaminergen Neuronen mittels histologischer und funktioneller Untersuchungen bestimmt. Die geplanten Verhaltensstudien sollen die Frage beantworten, in welchem Ausmaß Parkinsonähnliche Symptome durch die Transplantation von aus humanen embryonalen Stammzellen generierten dopaminergen Neuronen verbessert werden.  

Genehmigung vom 27.10.2003 an den Antragsteller:  Max-Planck-Institut für Biophysikalische Chemie in Göttingen:
Sämtliche genehmigten Anträge betreffen die Einfuhr von Stammzell-Linien, die im Register der National Institutes of Health (NIH) des U.S. Departement of Health and Human Services registriert sind.
Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 StZG hat die Genehmigungsbehörde bei allen genehmigten Anträgen die ethische Vertretbarkeit der betreffenden Forschungsvorhaben im Sinne der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 StZG bejaht.

Prüfung und Bewertung durch die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung: Die unabhängige, interdisziplinär zusammengesetzte Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES) nach § 8 StZG, die von der Bundesregierung zum 1. Juli 2002 berufen wurde, hat die gesetzliche Aufgabe, Anträge auf Einfuhr und Verwendung humaner embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken anhand der eingereichten Unterlagen daraufhin zu prüfen und zu bewerten, ob die betreffenden Forschungsvorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 StZG erfüllen und in diesem Sinne ethisch vertretbar sind, und hierzu gegenüber der Genehmigungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme der ZES ist nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 StZG eine Voraussetzung für die Genehmigung eines Antrags auf Einfuhr und Verwendung humaner embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken. Die ZES hat in ihren begründeten Stellungnahmen zu den Forschungsvorhaben, die Gegenstand des genehmigten Antrag sind, die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 StZG als erfüllt und die Forschungsvorhaben in diesem Sinne als ethisch vertretbar bewertet.

Stammzellenbericht: http://www.bmbf.de/pub/erster_stammzellbericht.pdf.
Stammzellengestzt:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/BGBl102042s2277.pdf

Genehmigunge nach § 11 StZG auf den Internetseiten des RKI:   http://www.rki.de

 

                      

Stammzellforschung
Stammzellen sind Zellen, die sich über einen langen Zeitraum hinweg durch Teilung selbst erneuern können und sich in einzelne oder verschiedene Zellarten mit bestimmten Eigenschaften entwickeln können (Differenzierung). Unter geeigneten Bedingungen lassen sich aus Stammzellen möglicherweise alle Gewebetypen entwickeln. Mit der Forschung an Stammzellen, einem verbesserten Verständnis der Entwicklungsprozesse und ihrer Beeinflussbarkeit ist deshalb die Hoffnung verbunden, durch Zellersatz solche Krankheiten zu heilen, die auf Gewebedefekten beruhen. Dazu zählen beispielsweise neurodegenerative Erkrankungen, Rückenmarksverletzungen, Diabetes mellitus, Folgen des Herzinfarkts und verschiedene Erkrankungen des Blut bildenden Systems.
Stammzellen können entweder aus Embryonen in den ersten Entwicklungstagen (embryonale Stammzellen) oder bis ins Erwachsenenalter aus bestimmten Geweben gewonnen werden (adulte Stammzellen). Unklar ist bisher, ob sich embryonale und adulte Stammzellen im Hinblick auf ihr Entwicklungs- und Vermehrungspotenzial in gleichem Maße für den Zell- und Gewebeersatz eignen.

 

  

 

 

  
   Professor Rudolf Jaenisch

Robert-Koch-Preis für Gen-Forscher

Der Robert-Koch-Preis 2002 geht an den Biologen Professor Rudolf Jaenisch. Er wurde am Montag (28.10.2002) in Bonn für seine Leistungen auf dem Gebiet der Stammzellbiologie gewürdigt. Jaenisch arbeitet am renommierten Massachussetts Institute of Technology (MIT)in Cambridge, USA. Er gilt als Pionier der so genannten Transgen-Technologie: Mit dieser Technologie wurden die ersten Mausstämme kreiert, die mit einem fremden Gen leben. An solchen Mausstämmen erforschen Wissenschaftler die Wirkungsweise des Immunsystems sowie die Entstehung von Erb- und Tumorkrankheiten.
Forschung darf nicht behindert werden
Jaenisch sprach sich in einem Interview mit der "Netzeitung" für staatlich kontrollierte und geförderte Forschung an embryonalen Stammzellen und therapeutisches Klonen aus. Die Aussichten auf eine Anwendung von Stammzellen für die Behandlung verschiedenster Krankheiten seien gut, sagte der Preisträger. Deshalb dürfe diese Art von Forschung nicht behindert werden.
Der aus Deutschland stammende Klonforscher wendet sich  vehement gegen das Klonen von Menschen. Es sei aus biologischen Gründen völlig unmöglich, per Klontechnik gesunde Menschen zu erzeugen. Auch bei Tieren funktioniere dies nicht.
Eine der höchstrangigen wissenschaftlichen Auszeichnungen
Der Robert-Koch-Preis zählt zu den höchstrangigen wissenschaftlichen Auszeichnungen in Deutschland. Er ist mit 65.000 Euro dotiert und wird jährlich von der Robert-Koch-Stiftung vergeben. Die Stiftung fördert die Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten und anderer, weit verbreiteter Krankheiten

 

Keine Tierversuche mehr an Menschenaffen
Von Romana Rathmanner, 03.12.2004
Großer Erfolg des Internationalen Bundes der Tierversuchsgegner. Unsere Parlamentarischen Bürgerinitiative „Verbot von Tierversuchen an Menschenaffen“ tritt in Kraft.
Am Donnerstag, den 2. Dezember haben sich im Wissenschaftsausschuss alle vier Parteien darauf geeinigt, dass es in Österreich zu einem Verbot von Tierversuchen an Menschenaffen kommen soll.

                  

Im Herbst 2003 haben wir die Bürgerinitiative gestartet, die bei der Bevölkerung großen Anklang fand. Schon Anfang Feber 2004 konnten wir Nationalratspräsidenten Dr. Khol statt den erforderlichen 500 Unterschriften 6.040 (!)

        

              © Peta            

Unterstützungserklärungen beibringen.In der Folge wurde die Bürgerinitiative dem Ausschuss für Petitionen zugewiesen und hätte am 15. Dezember dort erneut behandelt werden sollen. Doch die „Grünen“ haben vorwegnehmend am 2. Dezember im Wissenschaftsausschuss einen Antrag für ein Verbot von Experimenten an Menschenaffen gestellt und - was sehr selten vorkommt - alle vier Parteien haben sich auch darauf geeinigt. Nun wird Bildungsministerin Gehrer beauftragt, einen Gesetzesentwurf dazu auszuarbeiten.

Wir freuen uns sehr über dieses Ergebnis und sind stolz, dass Österreich nun über ein derartiges Verbot verfügt und somit Vorbildcharakter für andere Länder weltweit haben kann.




            Situation der Affen in Deutschen Laboren

                   

Mit der Kampagne »It's my life« Für ein Verbot von Affenver- suchen« will der Bundesverband über die  aufklären und das längst überfällige gesetzliche Verbot der Versuche mit ihnen vorantreiben.

 

   
   Foto: Animal Rights Sweden
Ethikkommissionen gewährleisten den Schutz der Tiere?
Tierexperimentatoren wollen uns doch immer wieder glauben machen, dass Tiere im Versuch nicht leiden und dass der Tierschutzaspekt gewährleistet sei… Als Kontrollinstanz verweisen sie dabei auf die so genannten Ethikkommissionen nach § 15 Tierschutzgesetz. Diese Kommissionen sollen die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen bewerten. Im Klartext: Beantragt ein Wissenschaftler einen Tierversuch, so wird er im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Kommission bewertet. Die Realität führt die Ethikkommissionen jedoch ad absurdum. Sie sind nicht paritätisch besetzt; d.h. die Tierversuchsbefürworter sind in der Mehrheit. Zudem haben sie bislang nur beratenden Charakter.

TierSchG (Tierschutzgesetz, Auszug)

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
§

9 Durchführung der Tierversuche
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden.
Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind, durchgeführt werden. Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht ist.
(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird.
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere Tierversuch
a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen verbunden oder
b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser betäubung getötet.
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.
§ 9a Aufzeichnungspflicht
Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.


Zwölfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
       
§ 17 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
§ 18 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16 a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach § 2 a oder
b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs.4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13 a, 14 Abs.2, § 16 Abs.5 Satz 1 oder § 16 c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9. entgegen § 6 Abs.1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
9a. entgegen § 6 Abs.1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen § 8 b Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt

Tierrechte (Tierschutzgesetz)

 

In der Öffentlichkeit wird seit geraumer Zeit über Maßnahmen zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der öffentlichen Verwaltung diskutiert.
                      

                                                 

Angesichts ihrer tragenden Rolle bei der Abwicklung von zum Teil sehr komplexen Genehmigungsverfahren sind auch die Regierungspräsidien Gegenstand dieser Diskussion.

Verfahren zur Genehmigung von Tierversuchen
  • Sinn und Zweck Gesetzliche Grundlagen

  • Mitwirkende im Genehmigungsverfahren

  • Genehmigungsbehörde

  • Kommission nach § 15 TierSchG

  • Der Tierschutzbeauftragte

  • Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen

Verfahren zur Genehmigung von Tierversuchen
          (Verfahrensbuch Dezernat 25.3)

 

Aktion Verbandsklage Die aktuelle Situation

Tierschutz steht zwar ab dem 01. August 2002 im Grundgesetz, aber jetzt bedarf dieses Staatsziel auf vielen Ebenen erst der konkreten Ausgestaltung. Besonders dringend ist die Einführung des Verbandsklagerechtes für Tierschutz- verbände!
Das Land Schleswig Holstein hat Anfang März 2004 einen Gesetzesentwurf (Drucksache 157/04) zur Einführung der Verbandsklage auf Bundesebene in den Bundesrat eingebracht. Die Länder wollen hierüber noch in diesem Jahr abstimmen.
Durch die Aufnahme des Tierschutzes im Grundgesetz wird das Tierschutzgesetz nur in solchen Fällen anwendbar, in denen es um Konflikte zwischen dem Schutz der Tiere und den in der Verfassung uneingeschränkten Grundrechten geht. Aber noch immer darf keine Tierschutzorganisation, sozusagen als Anwalt der Tiere, den Schutz der Tiere direkt vor Gericht einklagen. Es können lediglich Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden, die in der Regel die Ermittlungen einstellt. Anzeigenerstatter haben dann auch keine Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft überprüfen zu lassen. Erst die tierschutzrechtliche Verbands- klage würde Tierschutzverbänden ermöglichen, im Interesse der Tiere direkt als Kläger vor Gericht Klage zu erheben.
Bisher dürfen juristische oder private Personen nur im eigenen Interesse, also wenn sie sich in ihren eignen Rechten verletzt fühlen, klagen. Wer selbst nicht klagen kann, z. B. Minder- jährige oder in der Geschäftsführung Behinderte, erhält einen gesetzlichen Vertreter. Zwar sollen Tiere nach dem Tierschutzgesetz um ihrer selbst willen wirksam geschützt werden. Doch ihnen wird kein gesetzlicher Vertreter zugestanden, der zu ihren Gunsten klagen könnte - etwa hinsichtlich der Tierhal tung, der Unterlassung des Schächtens oder der Durchführung von Tierversuchen. Das heißt im Klartext, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. So auch, um gegen staatliche Entscheidungen vorzugehen, wie z. B. gegen ergangene oder unterlassene Behördenbescheide. Tiernutzer hingegen können im Eigeninteresse gegen Behördenbescheide gerichtlich vorgehen. Dies ist eine rechtsstaatliche Schieflage, die dringendst begradigt werden muss. Chancengleichheit für den Tierschutz wird erst dann erreicht, wenn mit Hilfe der Verbandsklage auch zugunsten der Tiere gesetzwidrige Missstände beseitigt werden können.
Der Aufnahme des Naturschutzes ins Grundgesetz folgte erst Jahre später die Festschreibung des Verbandsklagerechts für Naturschutzorganisationen im Bundesnaturschutzgesetz. Die Tiere dürfen nicht länger auf ihren effektiven Schutz warten. Daher gilt es jetzt, zügig für die tierschutzrechtliche  Ver- bandsklage parlamentarische Mehrheiten zu erreichen. Hierfür ist intensive politische und öffentliche Arbeit notwendig, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Denn die Verbandsklage kann in den einzelnen Bundesländern und auf Bundesebene geschaffen werden. Gelingt es, wie bei »Tierschutz ins Grundgesetz« und wie bei den Naturschutzverbänden, die Verbandsklage zunächst in den Bundesländern einzuführen, wird diese bedeutende Reform auch auf Bundesebene etabliert werden müssen. Schleswig-Holstein ist hier bereits einen bemerkenswerten Schritt gegangen.

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat eine Beschlussfassung zur Einführung des Klagerechtes auf Landesebene verabschiedet (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 15/1942) und startete, wie oben beschrieben, im März eine Bundesratsinitiative.
Die Erfahrungen aus der kontinuierlich wachsenden 12jährigen Bürgerbewegung zur Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz zeigen, dass der Einsatz jedes Einzelnen sich am Ende gelohnt hat. Daher braucht die Verbandsklage für Tierschutzverbände jetzt jede Unterstützung!


Wie Wissenschaftler ihre Unterstützung in Regierungskreisen «einjammern» oder:
DAS GROSSE «ZITTERN» DER WISSENSCHAFTSFORSCHUNG VOR DEM TIERSCHUTZ!

Briefbeispiel in Sachen Verbandsklage/Tierschutz, das an über 100 Politiker versandt wurde
Betreff: Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände

Vor kurzem hatten Sie einen Brief des Vorsitzenden der Tierschutzkommission der Max-Planck-Gesellschaft, Prof. Wolf Singer, in obiger Angelegenheit erhalten. In dieser Sache schreibe ich Ihnen heute als Präsident der Deutschen Gesellschaft für Immunologie mit mehr als 1700 Mitgliedern. Unsere Mitglieder sind Wissenschaftler, Doktoranden und leitende Führungspersönlichkeiten in der Wissenschaftspolitik. Viele von ihnen sind Spitzenwissenschaftler, deren Arbeiten entscheidend von tierexperimentellen Untersuchungen abhängen. Die Deutsche Gesellschaft für Immunologie unterstützt entschieden das Schreiben der Tierschutzkommission der Max-Planck-Gesellschaft und warnt ausdrücklich vor der Einführung eines bundesweiten Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände. Das vorhandene Tierschutzgesetz, das zu den strengsten und bestkontrollierten in der Welt gehört, reicht zum Schutz des Tierrechts aus. Eine Durchsetzung des Tierschutzgesetzes durch die Behörden ist in der tierexperimentellen Forschung gewährleistet. Ein Verbandsklagerecht würde dagegen zu einer Überlastung der Gerichte und zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung der Forschung in Deutschland führen.
Ich bitte Sie eindringlich, sich gegen eine Verbandsklage im Rahmen des Tierschutzes auf Landes- und Bundesebene einzusetzen. Weitere Behinderungen des Forschungsstandorts Deutschland bedrohen nicht nur die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern auch zahlreiche Arbeitsplätze in unserem Land. In der Hoffnung auf Ihre Unterstützung verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. S.H.E. Kaufmann
Deutsche Gesellschaft für Immunologie (DGfI)

Prof. Dr. rer. nat. Stefan H. E. Kaufmann
MaxPlanckInstitut für Infektionsbiologie,
Schumannstraße 21/22, D-10117 Berlin,
Tel.: 030/28460502 Fax: 030/28460501
Email: kaufmann@mpiib-berlin.mpg.de

 

Der Vorstand der Gesellschaft zur Förderung der Biomedizinischen Forschung erklärt im Namen seiner Mitglieder, seiner wissenschaftlichen Fachgesellschaften und seiner wissenschaftlichen Institutionen in einem Brief an die Parlamentarier im Deutschen Bundestag am 10.1.99:

Die von unserer Gesellschaft vertretenen Wissenschaftler und ihre Mitarbeiter vertreten uneingeschränkt die Forderung, Tiere zu schützen und pfleglich zu behandeln, wenn sie in Menschenhand gegeben sind. Sie sollten nur dann zu Versuchszwecken herangezogen werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, eine begründbare Fragestellung zu bearbeiten, die für Mensch und Tier von großer Bedeutung ist.

Die in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung tätigen Wissenschaftler und ihre Mitarbeiter, ebenso wie das klinisch tätige Personal, fühlen sich verpflichtet, Menschen zu helfen. Die für die Humanklinik erreichten Erfolge kommen auch der veterinär-medizinischen Klinik zu Gute. Auf den Gebieten wollen wir uneingeschränkt arbeiten können.

Die Nachrangigkeit des Tierschutzes im Grundgesetz aufzuheben, würde zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen. Das Grundrecht im Artikel 5 Absatz 3 ist die unverzichtbare Basis wissenschaftlicher Arbeiten. Wenn Verbandskla- gerechte eingeräumt werden sollten, dann würde die Sorge beträchtlich wachsen, dass gegen Forschungsvorhaben zunächst unter Verweis auf das Grundgesetz und die Schutzbedürftigkeit der Tiere über eine Verbandsklage eine aufschiebende Wirkung für Genehmigungserteilung erreicht werden kann, bis letztlich ein Gericht entschieden hat.

Es ist unschwer zu erkennen, dass jede rationale Dispositionsmöglichkeit gefährdet wäre.
In beträchtlichem Umfang würden sich Arbeitsplätze in Deutschland erübrigen.
Wir bitten Sie, Ihren Einfluss geltend zu machen, damit die politischen Absichtserklärungen und Vereinbarungen auch wirklich umgesetzt werden können, Bildung, Forschung und Wissenschaft zu stärken, damit sich Deutschland zu einer Ideenfabrik entwickeln kann und Innovation, Wissenschaft und Technik für die künftigen Lebenschancen der Bürgerinnen und Bürger auch im vollen Umfang genutzt werden kann.
Wenn Sie wünschen, stellen wir Ihnen eine Dokumentensammlung in gebundener Form zur Verfügung, die schriftliche Eingaben der jüngsten Zeit und Stellungnahmen erfasst.
Mit freundlichem Gruss
Der Vorsitzende
(Prof. Dr. K.H. Sontag)
Vorsitzender der Gesellschaft zur Förderung der Biomedizinischen Forschung e.V.

Hermann-Rein-Str. 3, D-37075 Göttingen, Tel.: 0551/53 111 57; Fax: 0551/48 44 11 oder 0551/53 111 41;

e-mail: sontag@biomed-forsch.de
http://www.biomed-forsch.de/verbandsklage.html

 

"Ein Brief der Gesellschaft zur Förderung der Biomedizinischen Forschung" 10.10.2004

An die
Ministerpräsidenten und
Regierenden Bürgermeister
der Bundesländer

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident, sehr geehrter Herr Bürgermeister

In Kürze steht ein Gesetzentwurf im Bundesrat zur Abstimmung an.
Tierschutzverbände und das Bundesland Schleswig-Holstein fordern ein Verbandsklagerecht. Es heißt u. a.
„Nach der Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel in der Verfassung (gemeint ist Art. 20a) ist es ein notwendiger Schritt, den berechtigten und von der Rechtsordnung anerkannten Interessen der Tiere zur Geltung zu verhelfen" (der Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein, 11. Juni 2004).
Art. 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Biomedizinische Disziplinen würden in ihrer Forschung und Entwicklung ernsthaft bedroht werden, wenn nach neuer Rechtslage zuerst die grundgesetzlich festgelegten Arbeitsmöglich­keiten (Art 5 Abs. 3 GG) durch gerichtliche Auseinandersetzungen ständig hinterfragt werden könnten, weil ein lebender Organismus zur Beantwortung der für Forschung und therapeutischer Verfahren nur in Frage kommen kann, nicht aber eine Petri Schale oder ein Reagenzglas.
Der Antragsteller bezieht sich auf „Interessen" der Tiere, die weder im Tierschutzgesetz noch in der Erweiterung in Art. 20a GG angeführt werden.
Tierschutzverbände und Organisationen argumentieren sie müssten eine Mehrheitsvertretung in der Tierversuchsgenehmigungskommission (siehe Tierschutzgesetz) eingeräumt bekom­men, denn nur dann könnten sie die „Interessen der Tiere" vertreten.
Möglicher Weise hat der Gesetzgeber „Interessen der Tiere" wohlweislich nicht als Rechtsgut eingeführt, denn wie sollten Landwirtschaft und Schlachthöfe ihre Tätigkeit vertreten, wenn sie Tiere zum Verbrauch für die Gesellschaft züchten und töten, gleichzeitig aber „Interessen" der Tiere zu beachten hätten.
In der letzten Zeit wurde das wichtige Helsinkier Übereinkommen kaum noch erwähnt. Es verpflichtet alle Staaten neue Wirkstoffe Menschen nur dann verabreichen zu dürfen, wenn die Unschädlichkeit im Tierversuch überprüft worden ist. Dies verbindliche Übereinkommen wurde gerade zu seinem 20. Jahrestag gefeiert.
Im Namen unserer Mitglieder, beigetretener wissenschaftlicher Organisationen, Max-Planck Institute, technisches Personal und Doktoranden bitte ich Sie die Forschungsmöglichkeiten für deutsche Mitarbeiter und ausländische Gäste so in der Praxis gestalten zu lassen, wie es im Entwurf der EU-Verfassung im Artikel „Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, Abschnitt 9 Forschung, Technologische Entwicklung und Raumfahrt, Art. III-146 (ex-Artikel 163 EGV) heißt:
Das Handeln der Union zielt darauf ab, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Union dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien an jedem Ort der der Union zugänglich sind, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu fördern, sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verfassung für erforderlich gehalten werden.
.....sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit vor allem die Forschung ungehindert über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten und die Unternehmen die Möglichkeiten des Binnenmarks nutzen können, und zwar insbesondere durch Öffnen des einzelstaatlichen öffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um Ihre Unterstützung für Forschung und Lehre.

Mit freundlichen Grüßen
(Prof. Dr. K.H. Sontag),
 

"Ein Brief der Wissenschaftsorganisationen" 14. Oktober 2004
Deutsche Forschungsgemeinschaft Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren
DFG, Kennedyallee 40, 53175 Bonn HGF, Ahrstraße 45, 53175 Bonn

Fraunhofer Gesellschaft Hochschulrektorenkonferenz
FhG, Hansastraße 27 c, 80686 München HRK, Ahrstraße 39, 53175 Bonn

Leibniz-Gemeinschaft Max-Planck-Gesellschaft
Eduard-Pflüger-Straße 55, 53113 Bonn MPG, Hofgartenstraße 8, 80539 München

Wissenschaftsrat
WR, Brohler Straße 11, 50968 Köln

An
alle Mitglieder und stellv. Mitglieder des Deutschen Bundesrates
den Herrn Bundeskanzler
Frau Bundesministerin für Bildung und Forschung
Frau Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
die Fraktionsvorsitzenden der im Bundestag vertretenen Parteien

Einführung eines Verbandsklagerechtes für Tierschutzverbände

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen aller Wissenschaftsorganisationen der Allianz möchte ich Ihnen in Form eines offenen Briefes unsere Position zu Bestrebungen übermitteln, ein Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände gesetzlich zu verankern.
Das Bundesland Schleswig Holstein hat im Bundesrat einen Gesetzentwurf für die Einführung der Verbandsklage für Tierschutzverbände eingebracht (Ratsdrucksache 157/04), um so eine Gleichstellung der Rechte der Tiere gegenüber den Grundrechten des Menschen zu erreichen. Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, ähnlich wie im Naturschutzrecht, Verbänden ein Klagerecht einzuräumen, um die Belange des Tierschutzes nachhaltig vertreten zu können, da angeblich allein die Grundgesetzerweiterung (§ 20a GG) hierfür nicht ausreichend sei. Ein zentrales Argument in diesem Zusammenhang ist ein Vollzugsdefizit bei tierschutzrechtlichen Verfahren, wobei die zuständigen Behörden unausgesprochen dem Vorwurf der Untätigkeit ausgesetzt werden. Die Behauptung, dass es erst noch einer Verbandsklage bedürfe, um die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes sicherzustellen, ist nicht nachvollziehbar. Von einzelnen Problemfällen in der Landwirtschaft wird auf alle tierschutzrelevante Bereiche verallgemeinert.
Für die tierexperimentelle Forschung würde die Einführung der Verbandsklage in Deutschland gravierende Erschwernisse mit sich bringen, die den von der Bundesre­gierung vorangetriebenen Bemühungen, eine internationale Spitzenstellung in der biomedizinischen Forschung zu erreichen, entgegenlaufen würden. Durch das geltende Tierschutzgesetz sind im Bereich der tierexperimentellen Forschung rechtlich klare und ausreichende Bestimmungen zur Gewährleistung des Tierschutzes vorgegeben. Bereits im Genehmigungsverfahren für die Versuche wird durch die Tierschutzkommissionen die Plausibilität und die ethische und damit auch die gesellschaftliche Vertretbarkeit der Vorhaben geprüft. In diesen Tierschutzkommissionen wirken Vertreter von Tierschutzverbänden mit. Ein zusätzliches Verbandsklagerecht von Tierschutzverbänden würde der bisherigen Genehmigungspraxis die rechtliche Grundlage entziehen und dazu führen, dass Tierschutzverbände gegen Entscheidungen vorgehen können, an deren Zustandekommen sie selbst oder ihre Vertreter beteiligt waren. Da die Versuche vorab bereits von Behörden und beratenden Kommissionen intensiv geprüft wurden, ist es wahrscheinlich, dass die Gerichte die Genehmigung bestätigen werden. Eine zusätzliche Überprüfung der Genehmigung durch die Gerichte würde daher nicht den Tierschutz verbessern, sondern nur zu einem Zeitverlust für die Forschung führen, der nicht wieder aufzuholen ist.
Darüber hinaus wird die Forschung an den Universitäten und den Max-Planck-Instituten überwiegend aus Mitteln finanziert, die für einen begrenzten Zeitraum von einem bis drei Jahren bewilligt werden. Über diese Mittel wird in der Regel auch der wissenschaftliche Nachwuchs gefördert. Eine, durch ein Rechtsverfahren verursachte, zeitliche Unsicherheit würde jede qualifizierte wissenschaftliche Arbeit, Dissertation oder Habilitation in den biomedizinischen Fächern vereiteln. Durch das Verbandsklagerecht würden innovative Grundlagenforschung und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Biomedizin behindert und die Abwanderung der Spitzenforschung aus Deutschland würde weiter gefördert.
Bei der Einführung der Verbandsklage im Tierschutzrecht wird immer darauf verwiesen, dass die Verbandsklage im Naturschutz bereits existiert. Im Bundesnaturschutzrecht hat die Verbandsklage jedoch nur einen ganz eingeschränkten Anwendungsbereich. So können Naturschutzverbände nur dann klagen, wenn eine Befreiung von einer Bindung, die in einem Naturschutzgebiet oder in einem Landschaftsschutzgebiet einzuhalten ist, erteilt wird. Mit der Verbandsklage wird hier also keine Entscheidung angegriffen, auf deren Erteilung ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, sondern lediglich eine diskretionäre Rechtsgewährung durch die Verwaltung. Dies ist ein wichtiger struktureller Unterschied zur Situation im Tierschutzrecht und entspricht nicht der Vorstellung der Tierschutzverbände, die ein generelles Klagerecht fordern. Andere, sehr begrenzte Bereiche, bei denen das Naturschutzrecht die Verbandsklage zulässt, sind Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, soweit sie mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Diese Entscheidungstypen sind dadurch charakterisiert, dass in der großen Mehrzahl der Fälle der Begünstigte aus dem Planfeststellungsbeschluss die öffentliche Hand selbst ist. Auch hier ist es also nicht so, dass es zum Konflikt zwischen Grundrechtsträgern und Verbänden untereinander kommt. Insofern hat die Verbandsklage im Tierschutz­recht eine ganz andere Bedeutung als im bisherigen Recht.
Aus der Sicht der Forschung ist die derzeitige Initiative zur Einführung der Verbandsklage im Tierschutz abzulehnen. Die geltenden rechtlichen Vorgaben regeln den Umgang mit Versuchtieren in ausreichender Art und Weise. Der Vollzug des Tierschutzgesetzes und der Schutz der Tiere in der tierexperimentellen Forschung ist gewährleistet, da die Versuche nach den Prinzipien der drei R’s (reduction, replacement, refinement) geplant und durchgeführt werden.
Wir bitten Sie, die Belange der Forschung bei der politischen Entscheidung Pro oder Kontra Verbandsklage für Tierschutzverbände zu berücksichtigen, den Wissenschaftsstandort Deutschland sowie die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den biomedizinischen Wissenschaften nicht zu gefährden und den Antrag auf Verbandsklage abzulehnen.

Peter Gruss
Präsident der Max-Planck-Gesellschaft

 

 

 

Quelle der o.a. Brife: http://www.biomed-forsch.de/verbandsklage.html

    

Vorwort zur Forschungspolitik der
MPG zum Thema «Tierschutz» (Peter Gruss) Zitat:"Vor einiger Zeit wurde der Tierschutz als Staatszeil im Grundgesetzt verankert. Für die Forschung kann dies jedoch gravierende Einschränkungen bedeuten, insbesondere wenn dadurch die biomedizinische Grundlagenfofschung unerlässliche Tierversuche verhindert werden. Die vom Bundesrat gefällte Entscheidung gegen die Einführung eines Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände ist in dieser Hinsicht zu begrüssen" Zitat-Ende.

-Quelle: Forschungsperspektiven der Max-Planck-Gesellschaf  2005

 

 

 

 

 

 

Prof. Dr. Peter Gruss amtierender Präsident der Max-Planck-Gesellschaft
Peter Gruss leitet seit 1986 die Abteilung «Molekulare Zellbiologie» am Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie.
Prof. Gruss erhielt mehrere wissenschaftliche Auszeichnungen; unter anderem auch den Deutschen-Zukunftspreis.
Für die Zeit seiner Präsidentschaft der Max-Planck- Gemeinschaft ist er als Wissenschaftlicher Abeilungsleiter beurlaubt.

 

   

Prof. Dr. Hans Schöler erhielt 1982 an der Universität Heidelberg sein Biologie-Diplom und wurde 1985, ebenfalls in Heidelberg, promoviert. Nach kurzer Tätigkeit bei Boehringer Mannheim und dem Max-Planck-Institut biophysikalische Chemie in Göttingen war von 1991 bis 1999 Arbeitsgruppenleiter am Heidelberger European Molecular Biology Laboratory (EMBL). 1999 folgte er einem Ruf zur Universität von Pennsylvania in Philadelphia, seit dem 1. April 2004 ist er Direktor des Max-Planck-Instituts für Molekulare Medizin in Münster.

© Max-Planck-Gesellschaft

Dieser Tumor im Affenkopf sei "ein Warnschuß", meint der aus Philadelphia nach Deutschland zurückgekehrte Stammzellexperte Hans Schöler. "Was wäre gewesen, wenn ein Patient statt eines Affen Krebs bekommen hätte?" fragt der Max-Planck-Forscher aus Münster. Er weiß, wovon er redet: 1999 hatte Schöler an seiner amerikanischen Universität miterlebt, wie der achtzehnjährige Jesse Gelsinger bei einem übereilten Gentherapieexperiment verstarb. Der vermeidbare Todesfall stieß die umjubelte Gentherapie ins Abseits. Man müsse kein Prophet sein, um der humanen embryonalen Stammzellforschung ein ähnliches Schicksal vorherzusagen, sollten Patienten durch vorschnelle Versuche zu Schaden kommen, sagt Schöler.

Gentherapie nach Todesfall im Abseits
Es ist gerade die extreme Wandelbarkeit der Stammzellen, die sich im Körper schnell als Fluch erweisen kann. Schöler fürchtet, daß selbst einzelne embryonale Zellen unter Millionen von Nervenzellen womöglich noch Tumoren auslösen könnten. Unbeantwortet ist auch die Frage, ob die experimentelle Verwandlung von Stammzellen in Nervenzellen stets eine Einbahnstraße ist oder ob es im Körper nicht auch umgekehrt geht. Zahlreiche Stammzellforscher suchen derzeit nach molekularen Tricks, wie man Stammzellen, die bereits auf ein bestimmtes Schicksal festgelegt scheinen, wieder in universal wandlungsfähige Zellen umprogrammieren kann.

Kurzer Weg von der Stammzelle zum Tumor

Daß das funktionieren kann, legt eine aktuelle Veröffentlichung des deutschen Stammzellforschers Rudolf Jaenisch nahe, die vergangene Woche in der Fachzeitschrift Cell erschien. In genetisch veränderten Mäusen vermehrten sich bestimmte adulte Stammzellen unkontrolliert - und zwar dann, wenn Forscher in ihrem Erbgut jenes Oct-4-Gen anschalteten, das embryonale Stammzellen normalerweise in ihrem undifferenzierten Stadium gefangenhält. Auch in diesen Mäusen förderte die Aktivität des Gens die Bildung tumorähnlicher Gebilde. Der Weg von der Stammzelle zum Tumor scheint also äußerst kurz zu sein. Embryonen und Tumoren nutzen offenbar ähnliche Signalketten.

 

Tierschutz nicht ins Grundgesetz

Offener Brief Göttinger Max-Planck-Wissenschaftler, darunter zweier Nobelpreisträger, an Abgeordnete des Deutschen Bundestages.

Die von der Regierung geplanten Gesetzesänderungen, mit denen der Tierschutz als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen werden soll, haben jetzt auch die Direktoren des Göttinger Max-Planck-Instituts für biophysikalische Chemie zu einer öffentlichen Stellungnahme veranlaßt. In einem Offenen Brief an Göttinger Bundestagsabgeordnete warnen sie ausdrücklich vor den absehbaren Folgen einer solchen Änderung, die für einen umfassenden Tierschutz nicht notwendig ist, wegen zu erwartender Rechtsstreite und Rechtsunsicherheiten aber die biomedizinische Grundlagenforschung in Deutschland massiv behindern würde. Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz werde bewirken, daß in Deutschland Medikamente eingesetzt würden, die in anderen Ländern entwickelt wurden, da die zu ihrer Entwicklung notwendige Forschung in Deutschland verboten war.

Die 10 Unterzeichner des Briefes, darunter die Göttinger Nobelpreisträger Prof. Manfred Eigen und Prof. Erwin Neher, beklagen die oft verzerrte Darstellung dieses Themas in der gegenwärtigen Diskussion und weisen darauf hin, daß das vorhandene Tierschutzgesetz schon jetzt Verfahrensweisen in der experimentell-medizinischen Forschung ausschließt, die außerhalb der Forschung im Alltag noch gang und gäbe sind. Angesichts der massiven Nachteile für die Forschung in Deutschland und einer zu erwartenden Abwanderung von Wissenschaftlern ins Ausland fordern sie die Abgeordneten auf, der geplanten Grundgesetz- änderung nicht zuzustimmen.

                                                                                                                                                                                          
Offener Brief Grund: Beratungen zu den Gesetzentwürfen des Tierschutz
an die Göttinger Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Max-Planck-Institut
für biophysikalische Chemie

KARL-FRIEDRICH-BONHOEFFER-INSTITUT
37070 Göttingen
Am Faßberg 11
37077 Göttingen

Telefon: (0551) 201-1635
Fax: (0551) 201-1639
e-mail: rjahn@gwdg.de

7 April, 1999

Sehr geehrte Frau Wettig-Danielmeier!
Sehr geehrte Frau Professor Süssmuth!
Sehr geehrter Herr Trittin!

Mit zunehmender Sorge verfolgen wir die Beratungen zu den Gesetzentwürfen, die den Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankern wollen. Wir befürchten, daß bei einer Verabschiedung dieses Gesetzes der deutschen Forschung schwerer und irreparabler Schaden zugefügt werden wird, der auch den Forschungsstandort Göttingen mit seinen Instituten und den mit ihnen zusammenarbeitenden Firmen in Mitleidenschaft ziehen wird.

Deutschland hat gegenwärtig ein umfassendes Tierschutzgesetz, das von uns allen trotz vieler damit verbundener Erschwerungen der Arbeit akzeptiert und unterstützt wird. Wir befürchten aber, daß die geplante Grundgesetzänderung, und insbesondere das dann zu erwartende Verbandsklagerecht der Tierschutzverbände, die biomedizinische Grundlagenforschung massiv behindern wird. Welcher Forscher möchte sich schon einem jahrelangen Rechtsstreit aussetzen, um wissenschaftliche Experimente durchführen zu können, die in jedem anderen Land selbstverständlich sind?

Die gegenwärtige Diskussion ist leider oft von verzerrter und unrichtiger Information geprägt. Bereits jetzt wird einem Wissenschaftler kaum genehmigt, was ein Privatmann ohne weiteres tun kann. Das, was eine Mausefalle anrichtet (besonders wenn sie die Maus nicht sofort tötet, wie es häufig der Fall ist), wäre, wenn es denn wissenschaftlich begründbar wäre, bereits heute nicht genehmigungsfähig. Wenn Ratten als Schädlinge auftreten, z. B. in städtischen Anlagen, werden sie mit Gift beseitigt, doch im Forschungslabor genießen sie gegenwärtig einen Schutz, der höher ist als in jedem anderen Land der Welt. Kaum ein einziges Medikament wäre ohne tierexperimentelle Forschung möglich gewesen. Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel würde bewirken, daß in Deutschland die in anderen Ländern entwickelten Medikamente zwar dankbar akzeptiert und angewendet werden, die zu ihrer Entwicklung erforderliche Forschung jedoch verboten sein wird. Auch die Ausbildung von Fachärzten dürfte behindert werden. Kein Chirurg, der Bypass-Operationen durchführt, kann dies erfolgreich tun, ohne zuvor an Hunden trainiert zu haben. Außerdem wäre es unverantwortlich, eine neue Behandlungsmethode, ob invasiv oder nicht, ohne umfassende tierexperimentelle Forschung einzuf¨hren. In allen entwickelten Ländern werden diese Notwendigkeiten von der Öffentlichkeit akzeptiert und unterstützt. Auch bei uns zeigen Umfrageergebnisse, daß eine breite Mehrheit tierexperimentelle Forschung im medizinischen Bereich befürwortet.

Die jetzt geplante Grundgesetzänderung wird im günstigen Fall zu einer jahrelangen Rechtsunsicherheit führen, im wahrscheinlicheren ungünstigen Fall tierexperimentelle Forschung so weit erschweren, daß der Forschungsstandort Deutschland gravierend benachteiligt wird. Auch die Arbeit an unserem Institut wird davon betroffen werden. Unser Institut zählt zu den weltweit führenden Forschungseinrichtungen, z.B. in der Neurobiologie, eine Forschungsrichtung, die ohne Tierexperimente nicht durchführbar wäre. Die von uns erarbeitete internationale Führungsposition wird nachhaltig geschwächt werden, wenn die Grundgesetzänderung eine Mehrheit findet, und wir befürchten eine Abwanderung der besten Wissenschaftler ins Ausland.

Aus allen diesen Gründen bitten wir Sie dringend, der geplanten Grundgesetzänderung Ihre Zustimmung zu verweigern.

unterzeichnet von:

Prof. Dr. Manfred Eigen
Prof. Dr. Dieter Gallwitz
Prof. Dr. Peter Gruss
Prof. Dr. Herbert Jäckle, Geschäftsführender Direktor
Prof. Dr. Reinhard Jahn
Dr. Tom Jovin
Prof. Dr. Reinhard Lührmann
Prof. Dr. Erwin Neher
Prof. Dr. Hans-Jürgen Troe
Prof. Dr. Klaus Weber

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